1. Ziel der Nutzungsordnung
Die Zeppelin-Gewerbeschule erkennt digitale mobile Endgeräte als Bestandteil moderner Kommunikation und Lebenswelt an. Sie fördert einen reflektierten, verantwortungsvollen und selbstregulierten Umgang mit digitalen Medien durch Unterricht, Projekte und Präventionsmaßnahmen.
Private digitale mobile Endgeräte dürfen den Unterricht und das schulische Zusammenleben nicht beeinträchtigen. Diese Nutzungsordnung legt deshalb fest, wann und wie private digitale mobile Endgeräte in der Schule genutzt werden dürfen. Schülerinnen und Schüler, die private digitale mobile Endgeräte mit in die Schule bringen, sind für deren sichere Aufbewahrung selbst verantwortlich.
Ein respektvoller Umgang miteinander gilt auch im digitalen Raum. Die Persönlichkeitsrechte anderer sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jederzeit einzuhalten. Mobbing, Belästigungen sowie die unbefugte Anfertigung oder Verbreitung von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen werden nicht geduldet.
2. Geltungsbereich
Diese Nutzungsordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler auf dem gesamten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes (z. B. Klassenfahrten, Exkursionen oder Projekttage). Sie ergeht nach § 23 Absatz 2b Satz 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG). Als digitale mobile Endgeräte gelten insbesondere Smartphones, Tablets und Wearables.
3. Grundsatz
Die Nutzung privater digitaler mobiler Endgeräte ist während des Unterrichts sowie bei sonstigen schulischen Veranstaltungen grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind private Geräte, deren Nutzung für den Unterricht ausdrücklich vorgesehen ist (Bring Your Own Device (BYOD) – Nutzung des eigenen Geräts) und für die besondere Nutzungsrichtlinien gelten.
Eine Nutzung ist nur zulässig, wenn sie nach dieser Nutzungsordnung erlaubt oder von einer Lehrkraft beziehungsweise der aufsichtführenden Person ausdrücklich genehmigt wurde.
Sind digitale mobile Endgeräte nicht erlaubt, sind sie auszuschalten oder in den Flugmodus beziehungsweise einen vergleichbaren störungsfreien Modus zu versetzen und in der Schultasche aufzubewahren.
4. Zulässige Nutzung
4.1 Unterricht
Digitale mobile Endgeräte dürfen im Unterricht ausschließlich auf Anweisung oder mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrkraft für schulische Zwecke genutzt werden.
4.2 Pausen
Während der Pausen ist die private Nutzung digitaler mobiler Endgeräte grundsätzlich zulässig, sofern andere Personen dadurch nicht gestört werden. Musik, Videos oder sonstige Tonquellen dürfen ausschließlich mit Kopfhörern wiedergegeben werden.
4.3 Offene Lernräume
In den als offene Lernräume ausgewiesenen Bereichen dürfen digitale mobile Endgeräte ausschließlich für schulische Zwecke (z. B. Recherche, digitale Lernhilfen oder Lern-Apps) genutzt werden. Eine private Nutzung ist dort nicht gestattet.
4.4 Notfälle
In medizinischen, familiären oder vergleichbaren Notfällen (z. B. Erkrankung eines nahen Angehörigen) ist die Nutzung digitaler mobiler Endgeräte zulässig. Die unterrichtende Lehrkraft soll hierüber nach Möglichkeit vorab informiert werden. Soweit aus medizinischen Gründen erforderlich, dürfen digitale mobile Endgeräte oder einzelne Anwendungen jederzeit genutzt werden.
4.5 Besondere schulische Veranstaltungen
Für Klassenfahrten, Exkursionen, Projekttage oder vergleichbare schulische Veranstaltungen kann die Schulleitung oder die verantwortliche Lehrkraft abweichende Regelungen (z. B. für Erreichbarkeit, Kommunikation) treffen.
5. Unzulässige Nutzung
Während des Unterrichts oder anderer schulischer Veranstaltungen sind insbesondere unzulässig:
- Telefonieren;
- das Lesen oder Versenden privater Nachrichten;
- die Nutzung sozialer Medien;
- das Spielen, Streamen oder Abrufen privater Inhalte;
- das Anfertigen oder Verbreiten von Foto-, Video- oder Tonaufnahmen ohne Erlaubnis;
- jede Nutzung, die den Unterricht oder schulische Veranstaltungen beeinträchtigt oder stört.
6. Maßnahmen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen diese Nutzungsordnung führt die verantwortliche Lehrkraft zunächst ein pädagogisches Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler. Ziel ist es, gemeinsam Lösungen für ein regelkonformes Nutzungsverhalten zu entwickeln.
Erforderlichenfalls können weitere pädagogische Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise eine Reflexionsaufgabe, eine Vereinbarung zum Nutzungsverhalten oder die Einbindung der Schulsozialarbeit.
Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen werden die Erziehungsberechtigten und – in der Berufsschule – zusätzlich der Ausbildungsbetrieb informiert.
Bei unerlaubter Nutzung kann das digitale mobile Endgerät bis zum Ende des Unterrichts oder der jeweiligen schulischen Veranstaltung vorübergehend eingezogen werden. Die Schülerin oder der Schüler schaltet das Gerät aus und gibt es der Lehrkraft. Die Einziehung erfolgt ausschließlich zur Wiederherstellung eines störungsfreien Unterrichts und stellt keine Strafe dar.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern kann die Rückgabe des Geräts bei wiederholten Verstößen an die Erziehungsberechtigten erfolgen.
Führen auch diese Maßnahmen zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung, können Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz Baden-Württemberg angeordnet werden. Je nach Einzelfall können darüber hinaus zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen entstehen. Dies gilt beispielsweise bei Bedrohung, Mobbing, körperlicher, verbaler oder sexualisierter Gewalt, der Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder der Veröffentlichung von Fotos oder Videos ohne Einwilligung.
7. Datenschutz
Lehrkräfte dürfen private Inhalte auf digitalen mobilen Endgeräten nicht durchsuchen. Gesetzliche Befugnisse der Polizei oder anderer zuständiger Behörden bleiben hiervon unberührt.
8. Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der Hausordnung. Sie tritt am 14.09.2026 in Kraft, wird jährlich überprüft und nach entsprechenden Gremienbeschlüssen aktualisiert.








