Informationen zur Schülerbeförderung

Für Vollzeitschüler (Schülerlistenverfahren)

Schüler, die am Listenverfahren teilnehmen, erhalten von den Schulen eine Magnetkarte, auf der alle Monatskarten für das gesamte Schuljahr abgespeichert sind. Dies ist das im September 2007 eingeführte „VHB-Schüler-Monats-Ticket“ und nicht mehr das „VHB-Schüler-Monats-Ticket plus“. Dieses „VHB-Schüler- Monats-Ticket“ ermöglicht alle für den Besuch der Schule erforderlichen Fahrten und deckt somit den An- spruch auf Schülerbeförderung ab, hat aber an den Wochenenden und in den Ferien keine Gültigkeit. Die Ausgabe der Magnetkarten an die Schüler erfolgt deshalb künftig auch erst zum Schulbeginn, die- ses Jahr in der KW 37. In diesem Zeitraum werden in den öffentlichen Verkehrsmitteln des Verkehrsver- bundes Hegau Bodensee (VHB) die gültigen Basiskarten und die Anmeldebestätigung der Schule als Fahrausweis anerkannt.

Für Schüler, die auch in den Sommerferien den ÖPNV nutzen möchten, besteht die Möglichkeit, dass diese sich das „VHB-Schüler-Monats-Ticket plus“ selbst kaufen (Gültigkeit für die gesamte Sommerferien und den Monat September) und per Einzelantrag über den Schulträger beim Landkreis Konstanz abrechnen.

Ein bestehender Vertrag (Teilnahme am Listenverfahren) aus dem vorangegangen Schuljahr muss für die- sen Monat dann gekündigt werden. Der Differenzbetrag zwischen dem „VHB-Schüler-Monats-Ticket“ und dem „VHB-Schülermonats-Ticket plus“ ist allerdings vom Schüler selber zu tragen. Für das Listenverfahren müssten sich diese Schüler dann erst ab dem Monat Oktober anmelden. Die Möglichkeit das „VHB- Schülermonats-Ticket plus“ zu kaufen und über den Schulträger beim Landkreis Konstanz abzurechnen besteht selbstverständlich immer.

Für das Kombi-Ticket VHB/FlexTax und die Fahrkarten der Stadtverkehre Radolfzell, Konstanz und Singen erfolgt keine Änderung. Diese Fahrkarten werden wie gewohnt vor den Sommerferien an die Schüler aus- gehändigt.

Bei weiteren Fragen helfen Ihnen die Mitarbeiter der VHB Geschäftsstelle in Radolfzell gerne weiter, Tel.: 07732/82399-0

Nur wenn der Eigenanteil niedriger ist als der Normaltarif der benötigten Fahrkarte, kann am Listenverfah- ren teilgenommen werden, ebenso die vom Eigenanteil befreiten Schüler.

Der Eigenanteil für Vollzeitschüler an einer beruflichen Schule entspricht der Preisstufe II der Schülermo- natskarte nach dem Tarif der VHB GmbH z. Z. 46,40 EURO pro Monat.

Für Teilzeitschüler

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Grundsätzlich werden Schülerbeförderungskosten nur dann erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden und die nächstgelegene Schule besucht wird. Die Mindestentfernung zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule muss mindestens 20 km betragen. Erstattet wird nur, wenn die nächstgelege- ne öffentliche Schule besucht wird. Sofern im Schulbezirk, in dem der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort liegt, mehrere Berufsschulstandorte vorhanden sind, werden die Kosten nur erstattet, wenn die Zeppelin- Gewerbeschule Konstanz die nächstgelegene öffentliche Schule vom Wohnort ist.

Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich bzw. unzumutbar, kann ein Antrag auf Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges gestellt werden. Das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumut- bar, wenn Ankunft und Abfahrt am Schulort in der Regel 45 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unter- richts erfolgen. Umsteigezeiten bis zu jeweils 10 Minuten und Gehzeiten werden nicht auf die Wartezeiten angerechnet. Insbesondere bei Berufsschülern sind zur Vermeidung von Sonderbeförderungen längere Wartezeiten zumutbar.

Jeder Schüler hat einen Eigenanteil i. H. der Preisstufe III der Schülermonatskarte nach dem Tarif der VHB GmbH z. Z. 57,10 pro Monat zu tragen.

Generell werden nur die preisgünstigsten notwendigen Beförderungskosten erstattet. Der Schüler hat sich über die kostengünstigste Variante zu erkundigen.

Wie müssen sich Schüler wohnhaft innerhalb des Landkreises verhalten? Wie ist die Vorgehensweise für Schüler wohnhaft außerhalb des Landkreises?

An jedem stundenplanmäßig besuchten Berufsschulunterrichtstag hat der Schüler

  • wohnhaft innerhalb des Landkreises: entweder einen Einzelfahrschein für den Hin- und Rückweg oder eine Schülermonatskarte, sofern diese günstiger ist, zu lösen (in jedem Fall sind Fahrkarten des Verkehrsverbundes- Hegau-Bodensee die kostengünstigste Variante).
  • wohnhaft außerhalb des Landkreises: entweder die Möglichkeit Verbundkarten z.B. des Bodo (Bodensee-Oberschwaben-Verkehrsverbund) oder VHB (Verkehrsverbund Hegau-Bodensee) oder TUT-Ticket oder WT-Ticket usw. zu lösen oder den Kauf von Einzelfahrkarten, sofern diese günstiger sind. Beim Lösen von Einzelfahrkarten weisen wir darauf hin, dass in Verbindung mit der Bahncard der Fahrpreis um 50 % bzw. 25 % reduziert wird. Die Bahncard wird an allen DB-Verkaufsstellen und Bahnhöfen angeboten und ermäßigt für 12 Monate alle Fahrten mit Bus und Bahn. Bei Benutzung der Bahncard muss der Einzelfahrschein für die Hin- und Rückfahrt durch zusätzliches Drücken der Taste BahnCard gelöst werden.

Wie erfolgt die Rückerstattung und welche Fristen müssen eingehalten werden?

Übersteigen die monatlichen Fahrtkosten den Eigenanteil, so können diese über Einzelantrag durch Vorla- ge der Fahrkarten zurückerstattet werden. Die Fahrkarten müssen auf einem separaten DIN A4-Blatt in zeitlicher Reihenfolge aufgeklebt sein.

Bei der Abrechnung der BC erfolgt die Erstattung anteilig der Schulmonate. Wird der Eigenanteil i. H. der Preisstufe III Schülermonatskarte nach dem Tarif der VHB GmbH z. Z. 57,10 Euro für die Einzahlfahr- scheine nicht voll ausgeschöpft, wird die BC dementsprechend gekürzt.

Anträge auf Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges sind für jedes Schuljahr neu und vor Beförderungs- beginn bei der Schule einzureichen; ansonsten ist der Eingang des Antrags maßgebend. Die Kostenerstat- tung erfolgt durch Einzelantrag mit Vorlage einer vom Klassenlehrer abgezeichneten Aufstellung der Anwe- senheitstage mit Kennzeichnung der Tage, an denen der Privat-PKW zum Einsatz kam.

Bitte beachten Sie folgende Abgabefristen:

  • Einzelanträge für die Monate August-Dezember bis spätestens 15.01. des Folgejahres
  • Einzelanträge für die Monate Januar-Juli bis spätestens 15.09. des gleichen Jahres

Anträge und weitere Infos gibt es im Sekretariat. Über eventuelle Änderungen wird rechtzeitig informiert.

Rechtliche Infos erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Konstanz: www.lrakn.de, Verwaltung, Kreisrecht, Satzung des Lkr. Konstanz über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten.